Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Gleichberechtigung

In Leichter Sprache... In Leichter Sprache...
In der Deutsch-Sprachigen Gemeinschaft
muss man alle Menschen gleich behandeln.
Man darf Menschen nicht schlecht behandeln.
Und man darf nicht sagen,
dass jemand etwas nicht machen darf;
oder jemand keine Hilfe bekommt.
Man sagt auch: man darf nicht diskriminieren.

Menschen werden aber oft anders behandelt:
weil man zum Beispiel eine Behinderung hat,
oder weil man noch ein Kind ist,
oder weil man eine Frau ist,
oder weil man aus einem anderen Land kommt,
oder aus mehreren Gründen.
Und auch das ist verboten.
Wenn man es dann doch macht, kann man bestraft werden.

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung per Dekret strafrechtlich verboten. Dies gilt sowohl für Maßnahmen und Entscheidungen, die einem Menschen mit Behinderung eine Dienstleistung oder eine Beschäftigung direkt entsagen (unmittelbare Diskriminierung) als auch für solche Maßnahmen und Entscheidungen, die in der Praxis unbeabsichtigt diskriminierend wirken (mittelbare Diskriminierung, beispielsweise benachteiligt das Verbot, Hunde mit in ein Geschäft zu nehmen, Menschen, die einen Assistenzhund in Anspruch nehmen). Darüber hinaus sind auch Anweisungen zur Diskriminierung ebenso strafbar wie die Verweigerung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung. Erlaubt sind aber selbstverständlich zeitlich begrenzte Maßnahmen, die deutlich versuchen, einer Benachteiligung entgegenzuwirken. Die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist darüber hinaus sehr oft mit der Diskriminierung aufgrund anderer Merkmale verbunden (beispielsweise Geschlecht, Herkunft oder Alter). Es ist also wichtig, dass auch in diesen Bereichen die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung gefördert wird.

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