![]() |
Dienststelle für Personen mit Behinderung
|
![]() |
|||||||||||||||||||||||
|
Innentüren - Neue Gesetzgebung1.3. Anforderungen an Außen-und Innentüren - Die freie Durchgangsbreite aller Außen-und Innentüren beträgt mindestens 90 cm. - Vor und hinter den Türen ist (ggf. außerhalb des Schwenkbereiches der Tür) eine freie Rotationsfläche von mindestens 150 x 150 cm vorzusehen. Der gesamte Türbereich ist horizontal, stufen-und absatzlos sowie kontrastreich zu gestalten. - Beidseitig in der Verlängerung der geschlossenen Tür auf Seite der Türklinke ist ab Türschloss ein hindernisfreier Abstand von mindestens 50 cm vorzusehen. - Bei Glastüren und -wänden sind die Glasflächen durch mindestens 8 cm breite, durchgehende, eindeutige, gut sichtbare und sich von der Umgebung abhebende Markierungen in mittlerer Sichthöhe zwischen 130 und 140 cm sowie 25 cm über dem Boden kenntlich zu machen. Die Verwendung von entspiegelten Materialien ist zu bevorzugen. - Bei Außentüren ist eine Überdachung der freien Rotationsfläche vor der Tür zu empfehlen. - Eine an die Örtlichkeiten angepasste, ausreichend helle, gleichmäßige sowie blendfreie Beleuchtung ist zu gewährleisten.
|
![]()
|
|||||||||||||||||||||||
Home | Über uns | Angebote | Zugänglichkeit | UN-Konvention | Links | Kontakt Impressum | Datenschutz |
|