Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Treppenbauwerke


Anforderungen

  • Hindernisfreie Treppenbreite mind. 120cm
  • Durchmesser von Wendeltreppen mind. 200cm
  • Steigungsmaße von mind. 15/33cm und höchstens 18/27cm (Setz- /Trittstufe)
  • Die Summe von 2 Setzstufen und einer Trittstufe muss immer das Maß von 62cm ergeben
  • Trittstufen dürfen nicht über die Setzstufen hervorragen
  • Ausreichend helle, gleichmäßige und blendfreie Beleuchtung
  • Vorzusehen ist eine Taktile Hinweiszone von 60cm im Abstand von 50cm vor und nach der letzten Treppenstufe mittels Orientierungshilfen (Bodenindikatoren) in Form von Noppendallen (Noppenhöhe 50mm, Verlegung quer zur Treppe über die gesamte Treppenbreite)
  • Der Treppenstufenbelag ist rutsch hemmend
  • Trittstufen sind mittels durchgehender Markierungselemente die direkt an den Vorderkanten der Trittstufen beginnen, eine Breite von 40-50mm haben und die auch auf der Stirnseite (Setzstufe) mind. 20mm sichtbar sind, hervorzuheben.


Anforderungen an Handläufen

  • Treppen haben beiderseits einen Handlauf der nicht unterbrochen werden darf
  • Ausführung als doppelter Handlauf, in 70cm und 90cm Höhe
  • Handläufe sind griffsicher, rund oder oval, Durchmesser 30-45mm, Abstand zur Wand 45mm
  • Handläufe ragen am Anfang und Ende des Treppenlaufs 40cm über die Stufen hinaus
  • Die doppelten Handläufe sind miteinander verbunden, abgerundet, ragen horizontal 40cm über die Stufen hinaus


Achtung!

  • Bei Treppen über mehrere Geschosse und bei Vorhandensein von einem Aufzug/Lift kann auf den doppelten Handlauf verzichtet werden. Alle anderen Anforderungen an die Handläufe bleiben davon unberührt

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