Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Höhenunterschiede - Neue Gesetzgebung


Aus dem Erlass der Regierung der DG:

1.4. Überbrückung von Höhenunterschieden innerhalb eines Gebäudes

Treppen sind als einzige vertikale Verbindung unzulässig. Sie sind durch Rampen oder Aufzüge zu ergänzen.
Treppenplattformlifte mit integrierter Sitzgelegenheit können ausschließlich dazu dienen, ein Geschoss zu überbrücken, insofern die Treppe eine Mindestbreite von 180 cm aufweist. Treppensitzlifte sind unzulässig.
Weniger als 3 Stufen sind auf den Erschließungswegen innerhalb von Gebäuden nicht zulässig. Ab 3 Stufen besteht ein Treppenbauwerk, welches den Anforderungen an Treppenbauwerke gerecht werden muss.


1.4.1. Anforderungen an Treppenbauwerke

- Die hindernisfreie Durchgangsbreite für den Treppenzugangsweg beträgt mindestens 150 cm.

- Eine hindernisfreie Treppenbreite von mindestens 120 cm ist vorzusehen.

- Gewendelte Treppen haben einen Innendruchmesser von mindestens 200 cm.

- Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärtsführenden Treppen angeordnet werden. Sind sie unvermeidbar, muss der Abstand zur Aufzugstür mindestens 300 cm betragen.

- Die Steigungsmaße entsprechen einem Steigungsverhältnis von mindestens 15/33 cm und höchstens 18/27 cm (Steigung/Auftritt). Dabei muss die Summe von 2 Setzstufen und einem Auftritt immer das Maß von 63 cm ergeben.

- Trittstufen dürfen nicht über die Setzstufen hervorragen.

- Ein rutschfester Treppenstufenbelag ist vorzusehen.

- Alle Trittstufen sind mittels durchgehender Markierungselemente hervorzuheben. Die Markierungselemente, z.B. Streifen, müssen direkt an den Vorderkanten der Trittstufen beginnen, eine Breite zwischen 40 und 50 mm aufweisen und auch auf der Stirnseite (Setzstufe) sichtbar sein (mindestens 20 mm).

- Im Abstand von 50 cm vor und nach der letzten Treppenstufe ist eine taktile Hinweiszone von 60 cm mittels Orientierungshilfen (Bodenindikatoren) in Form von Noppendallen (Noppenhöhe 50 mm, Verlegung quer zur Treppe über die gesamte Treppenbreite) vorzusehen.

- Doppelte Handläufe sind beiderseits der Treppe in 70 cm und 90 cm Höhe vorzusehen. Die Handläufe sind griffsicher, gut umgreifbar (d.h. rund oder oval), haben einen Durchmesser von 30 mm bis 45 mm und einen lichten Abstand von 45 mm von der Wand.
Die doppelten Handlaufenden sind miteinander verbunden, abgerundet, ragen horizontal 40 cm über die Stufen hinaus und dürfen nicht unterbrochen werden. Möglichen seitlichen Absturzgefahren wird durch angemessene bauliche Sicherungsmaßnahmen begegnet.

- Bei Geschosstreppen ist beiderseits der Treppe ein Handlauf in Höhe von 90 cm Höhe vorzusehen. Dieser ragt 40 cm über die Stufen hinaus.

- Eine an die Örtlichkeiten angepasste, ausreichend helle, gleichmäßige sowie blendfreie Beleuchtung ist zu gewährleisten.

- Bei außen angeordneten Rettungstreppen sind Abweichungen möglich.


1.4.2. Anforderungen an Erschließungswege (Gebäudeeingänge, Flure, Schleusen) innerhalb eines Gebäudes

Erschließungswege innerhalb eines Gebäudes weisen eine durchgängige, hindernisfreie Mindestbreite von mindestens 120 cm auf.
Es gelten analog die Anforderungen zu den Gebäudezugangswegen (siehe Punkt 1.2.1.).


1.4.3. Anforderungen an Aufzüge

Aufzüge müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sein und stufenlose erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben.

- Die lichte Kabinengröße ist mindestens 110 cm breit und 140 cm tief.
Wenn aufgrund der Anordnung der Kabinentüren ein Wendemanöver innerhalb der Kabine erforderlich ist, muss die lichte Kabinengröße mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein.

- Die lichte Türbreite in geöffnetem Zustand beträgt mindestens 90 cm und die lichte Türhöhe mindestens 210 cm.
 
- Automatische Teleskop-Schiebetüren oder zentral öffnende Schiebetüren sind vorzusehen. Flügeltüren sind nicht zulässig.

- Die freie Rotationsfläche vor dem Aufzug beträgt mindestens 150 x 150 cm.

- Tasten-und Bedienungselemente auf den Geschossen befinden sich in einer Höhe von 90 cm bis 130 cm und sind mit einem Mindestabstand von 40 cm aus der Raumecke anzuordnen.

- Ein akustisches und optisches Signal bei der Ankunft auf dem Geschoss ist vorzusehen.

Ausstattung der Kabine:
- Der Bodenbelag ist eben, hart und rutschfest.
- Eine an die Örtlichkeiten angepasste, ausreichend helle, gleichmäßige sowie blendfreie Beleuchtung ist zu gewährleisten.
- Die Gestaltung der Inneneinrichtung ist kontrastreich.
- Eine Notbeleuchtung ist zu gewährleisten.
- Die Handläufe entlang aller Wände befinden sich mittig zentriert in einer Höhe von 85 cm. Die Handläufe sind griffsicher, gut umgreifbar (d.h. rund oder oval), haben einen Durchmesser von 30 bis 45 mm und einen lichten Abstand von 35 mm von der Wand.
- Ein Spiegel auf der gesamten Breite und Höhe der der Tür gegenüberliegenden Seite ab 40 cm über der Oberkante des Fußbodens ist vorzusehen.
- Eine Stoppvorrichtung ist 130 cm über dem Fußboden angebracht.
- Die Notrufanlage befindet sich 90 cm über dem Fußboden.
- Bei Aufzügen mit mehr als 2 Haltestellen sind akustische (Sprachansage) und optische Informationen zum Hinweis auf die Haltestellen vorzusehen.
- Bedienelemente sind in doppelter Ausführung, sowohl vertikal als auch horizontal anzuordnen.
o Horizontale Ausführung:

    * mindestens 40 cm von der Kabinenecke abgerückt, schräg auf den Handlauf aufzusetzen
    * Tasten und Schalter sind zwischen 85 cm und 110 cm ab Fußboden anzuordnen.
o Vertikale Ausführung:

    * Tasten und Schalter sind zwischen 100 cm und 170 cm ab Fußboden anzuordnen.

- Die Tasten sind mindestens 30 mm breit und mindestens 2 mm vorspringend.
- Die Symbole und Beschriftung auf den Tasten sind erhaben (1 bis 2 mm).
- Die Schriftgröße der Beschriftung beträgt mindestens 15 mm und ist ebenfalls mit Brailleschrift zu ergänzen.
- Sensortasten sind nicht gestattet.

Die bevorzugte Aufzugskonzeption sind sog. Durchlader mit gegenüberliegenden Türen.

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