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Dienststelle für Personen mit Behinderung
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Öffentliche Telefonapparate und Automaten - Neue Gesetzgebung
1.8. Anforderungen an öffentliche Telefonapparate und Automaten - Die Türbreite beträgt mindestens 90 cm. - Eine freie Rotationsfläche von mindestens 150 x 150 cm vor Apparaten und Automaten ist vorzusehen. - Die Unterfahrbarkeit bei Apparaten und Automaten ist mit einer Breite von mindestens 90 cm bei einer Unterkantenhöhe von mindestens 75 cm und Oberkantenhöhe von 80 cm in einer gesamten Tiefe von mindestens 60 cm zu gewährleisten. - Beidseitig neben den Apparaten und Automaten ist eine unterfahrbare, horizontale und mindestens 25 cm breite Ablagefläche, sowie vor den Apparaten und Automaten eine unterfahrbare, horizontale und zwischen 15 und 20 cm tiefe Ablagefläche vorzusehen. - Beim Einsatz von Bildschirmen bzw. Monitoren sollten Informationen auf dem Display möglichst durch Piktogramme und Bilder und weniger in Schriftform vermittelt werden. - Bei Münzautomaten (z.B. Park-oder Fahrscheinautomaten) befinden sich die Bedienelemente in einer Höhe zwischen 65 und 125 cm. - Bei Geld-bzw. Bankautomaten sind die Bedienelemente gut erreichbar und befinden sich in einer Höhe zwischen 80 und 130 cm, wobei die digitale Tastatur horizontal auszurichten ist. - Eine an die Örtlichkeiten angepasste, ausreichend helle, gleichmäßige sowie blendfreie Beleuchtung ist zu gewährleisten. - Bei Systemen mit Sprachausgabe sollten neben Lautsprechern auch Kopfhörer vorgesehen werden.
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