Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Die außergerichtliche Schutzmaßnahme


Bei dieser Maßnahme organisiert die Person mit einer Behinderung selber ihren Schutz indem sie einer Person ihrer Wahl den Auftrag gibt, Handlungen an ihrer Stelle auszuüben (= das Mandat).

Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen der Person mit Behinderung (Mandant/Vollmachtgeber) und einer Person ihrer Wahl/ der Vertreter (Mandatsträger/Bevollmächtigte). Dieser Vertrag muss im Zentralregister des Königlichen Verbandes des Belgischen Notariatswesens registriert werden.

Diese Schutzmaßname bezieht sich nur auf den Schutz des Vermögens.

Dieses Mandat kann dann generell (alle Güter der Person) oder spezifisch (für einen ganz bestimmten Bereich der Güter bestimmt, z.B. die Verwaltung von gewissen Immobilien bzw. die Verwaltung von gewissen Finanzkonten) sein.
Der Vollmachtgeber kann entweder entscheiden, dass das Mandat  unmittelbar ab der Signatur des Vertrages in Kraft tritt oder, dass das Mandat erst in Kraft tritt, ab dem Moment wo er unfähig wird die Handlungen selber auszuüben.
Der Friedensrichter kann mit der Kontrolle der Ausübung des Mandates betraut werden.

Die Prozedur

Der Vertrag wird entweder in einem privaten Rahmen gemacht oder vor einem Notar. Für die Registrierung muss eine beglaubigte Kopie des Vertrages in der Kanzlei des Friedensgerichts des Wohnortes bzw. Wohnsitzes des Mandanten abgegeben werden oder über den Notar, der die Bevollmächtigungsurkunde ausgefertigt hat.

Für diese Schutzmaßnahme muss die Person mit einer Behinderung (bzw. der Vollmachtgeber):

  • volljährig sein
  • in der Lage sein ihren Willen auszudrücken
  • noch nicht unter einer gerichtlichen Schutzmaßnahme stehen

 

Für zusätzliche Informationen können Sie einen Notar kontaktieren. Dieser ist verpflichtet Sie kostenlos zu beraten und kann Ihnen einen Mustervertrag zur Verfügung stellen.

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