Dienststelle für Personen mit Behinderung |
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Statut zum Schutz der Handlungsfähigkeit von volljährigen Personen mit BehinderungLaut dem belgischen Gesetz ist jeder Belgier ab seinem 18. Lebensjahr volljährig und wird als handlungsfähig betrachtet, d.h. dass er alle Handlungen des bürgerlichen Lebens ausüben kann. Gewisse Personen sind aber nicht in der Lage ihre Person und/oder ihr Vermögen selber und eigenständig zu verwalten. Aus diesem Grund sieht das belgische Gesetz einige Schutzmaßnahmen vor, die getroffen werden können um entweder die Person bei ihren Entscheidungen zu unterstützen bzw. zu helfen, oder aber wenn es nicht anders möglich ist, Entscheidungen an ihrer Stelle zu treffen. Weiterführende Informationen finden Sie in diesem Dokument. Seit dem 1. September 2014 ist es demnach nicht mehr möglich einen Antrag auf Vermögensverwaltung, verlängerte Minderjährigkeit bzw. Entmündigung oder einen gerichtlich bestellten Rechtsbeistand zu stellen. Diese Maßnahmen gibt es seit dem 1. September nicht mehr (Achtung: siehe Übergangsbestimmungen).
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