Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Die gerichtliche Schutzmaßnahme


Bei dieser Maßnahme gibt die Person mit Behinderung (oder ein anderer Antragsteller) dem Friedensrichter den Auftrag für sie einen Schutz (des Vermögens und/oder der Person) auf Maß, d.h. unter Berücksichtigung ihre Fähigkeiten, zu organisieren . Dabei wird ein Betreuer  benannt um das Vermögen und/oder die Person zu „verwalten“ (Vertretung) oder um die Person in ihren Handlungen zu unterstützen (Beistand). Es kann ebenfalls eine Vertrauensperson benannt werden, die die Interessen der Person mit Behinderung vertritt und ihr zur Seite steht (die Vertrauensperson ist das Bindeglied zwischen der Person mit Behinderung und dem Betreuer). Sie kann aber nicht gleichzeitig Betreuer sein.

Entscheidungsmöglichkeiten des Richters

Wie bereits im Vorfeld beschrieben kann der Richter eine Maßnahme zum Schutz der Person und/oder zum Schutz des Vermögens veranlassen. Zusätzlich zu einer Entscheidung über eine Maßnahme zum Schutz des Vermögens und/oder der Person, wird er ebenfalls eine Entscheidung zur Vertretung oder zum Beistand treffen.

Der Beistand

Im Falle eines Beistands einer Person (diese Form ist im Rahmen des Möglichen zu bevorzugen), kann die Person verschiedene Handlungen die ihr Vermögen oder Person betreffen eigenständig durchführen. Der Betreuer muss diese Handlungen aber  bestätigen, damit sie rechtskräftig werden.

Die Vertretung

Bei einer Vertretung ist die Person unfähig und jede Handlung der Person ist ungültig und lediglich der Betreuer kann Handlungen an der Stelle der geschützten Person treffen bzw. einreichen.

Die Prozedur

  • Der zuständige Richter, der mit der Anfrage eines Antragstellers befasst werden kann, ist der Friedensrichter des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person.
  • Als Antragsteller gilt:
    • die zu schützende Person
    • jede andere interessierte Person (Freunde, affektiv gebundene Personen, enge Verwandtschaft, …)
    • der Prokurator des Königs
    • in den Fällen, wo es sich darum handelt, einen Verschwender unter Schutz zu stellen, kann die Person selbst Antragsteller sein, aber auch all jene, die mit ihr unter einem Dach wohnen (Lebensgefährte, Lebenspartner, verheiratete Partner bzw. auch die unter einem Dach wohnenden Kinder)
    • der Friedensrichter selbst kann in besonderen Situationen als Antragsteller gelten (z.B. in Fällen, wo bei psychisch kranke Menschen im Rahmen einer Zwangseinweisung eine Unterschutzstellung erforderlich ist oder in Situationen wo ein außergerichtlicher Schutz eingerichtet wurde und der Richter mit der Beaufsichtigung der Sachlage befasst wurde).

Zum Antragsteller gilt es zu erwähnen, dass innerhalb von einer Zehnjahresfrist ein und dieselbe Person für ein und denselben zu schützenden Betrauten nur zwei Anträge stellen kann. Werden beide Anträge vom Friedensrichter als nicht annehmbar erklärt, ist es der Person (diesem Antragsteller) nicht mehr möglich einen weiteren Antrag für die gleiche Person beim Friedensrichter einzureichen.

  • Die eigentliche Anfrage muss schriftlich verfasst werden und vom Antragsteller oder dessen Rechtsbeistand unterschrieben sein. Diese muss mit verschiedenen Inhalten versehen werden (Artikel 1026 des Gerichtsgesetzbuches).
  • Dieses Dokument muss mit einem Datum versehen werden sowie mit der Unterschrift des Antragstellers oder dessen Rechtsbeistand.
  • Dem oben erwähnten Schreiben sind nachfolgende zusätzliche Dokumente bzw. Informationen beizufügen:
    • eine Bescheinigung über die tatsächliche Residenz der zu schützenden Person die nicht älter als  15 Tage ist (beispielsweise kann hier eine Bescheinigung einer Person die „Autorität“ über die zu schützende Person hat, ausgestellt werden, z.B. der Direktor eines Begleitdienstes, eines Sozialdienstes, eines ÖSHZ bzw. einer Wohneinrichtung,…).
    • Ein ausführlicher medizinischer Bericht (hierzu gibt es ein Standarddokument – Ausführungserlass vom 30. August 2014). Dieses medizinische Attest darf nicht älter als 15 Tage sein und muss auf dem Datum der tatsächlichen medizinischen Untersuchung der Person ausgestellt sein. Falls dieses medizinische Attest nicht dem Antrag beigefügt wird, wird der Friedensrichter den Antrag ablehnen.

Übergangsbestimmungen

Am 1. September 2014 ist die neue Gesetzgebung in Kraft getreten. Dies bedeutet aber nicht, dass die bisherigen bzw. laufenden Schutzmaßnahmen (verlängerte Minderjährigkeit, Vermögensverwaltung…) ab dem 1. September keinen Bestand mehr haben oder automatisch in eine neue Schutzmaßnahme umgewandelt werden.
Aus diesem Grund sind für Personen, die sich bereits jetzt in einer Schutzmaßnahme befinden, folgende Übergangsbestimmungen vorgesehen:

  • Die Personen die unter eine der vier bestehenden Schutzmaßnahmen stehen (verlängerte Minderjährigkeit, Vermögensverwaltung…), bleiben weiterhin unter diesen Schutz.
  • sobald ein richterliches Urteil eine neue Schutzmaßnahme anordnet, geht die bisherige Schutzmaßnahme automatisch zu Ende, bzw. wird ersetzt.

Die geltenden Übergangsfristen finden Sie in diesem Schema.

Kontakt:

Für Alle Fragen zum gerichtlichen Schutz wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Friedensrichetrin bzw. den zuständigen Friedensrichter

Für den Kanton Eupen Für den Kanton St. Vith

Herr Ralf Schmidt

Friedensrichter

Klötzerbahn 27

4700 Eupen

Tel.: 087 / 59 07 70

Mail: f.g.eupen@just.fgov.be

Frau Claudia Kohnen

Friedensrichterin

Klosterstraße 32A

4780 St.Vith

Tel.: 080 / 42 95 40

Mail: f.g.stvith@just.fgov.be

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