Dienststelle für Personen mit Behinderung |
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Die gerichtliche SchutzmaßnahmeBei dieser Maßnahme gibt die Person mit Behinderung (oder ein anderer Antragsteller) dem Friedensrichter den Auftrag für sie einen Schutz (des Vermögens und/oder der Person) auf Maß, d.h. unter Berücksichtigung ihre Fähigkeiten, zu organisieren . Dabei wird ein Betreuer benannt um das Vermögen und/oder die Person zu „verwalten“ (Vertretung) oder um die Person in ihren Handlungen zu unterstützen (Beistand). Es kann ebenfalls eine Vertrauensperson benannt werden, die die Interessen der Person mit Behinderung vertritt und ihr zur Seite steht (die Vertrauensperson ist das Bindeglied zwischen der Person mit Behinderung und dem Betreuer). Sie kann aber nicht gleichzeitig Betreuer sein. Entscheidungsmöglichkeiten des Richters Wie bereits im Vorfeld beschrieben kann der Richter eine Maßnahme zum Schutz der Person und/oder zum Schutz des Vermögens veranlassen. Zusätzlich zu einer Entscheidung über eine Maßnahme zum Schutz des Vermögens und/oder der Person, wird er ebenfalls eine Entscheidung zur Vertretung oder zum Beistand treffen. Der Beistand Im Falle eines Beistands einer Person (diese Form ist im Rahmen des Möglichen zu bevorzugen), kann die Person verschiedene Handlungen die ihr Vermögen oder Person betreffen eigenständig durchführen. Der Betreuer muss diese Handlungen aber bestätigen, damit sie rechtskräftig werden. Die Vertretung Bei einer Vertretung ist die Person unfähig und jede Handlung der Person ist ungültig und lediglich der Betreuer kann Handlungen an der Stelle der geschützten Person treffen bzw. einreichen. Die Prozedur
Zum Antragsteller gilt es zu erwähnen, dass innerhalb von einer Zehnjahresfrist ein und dieselbe Person für ein und denselben zu schützenden Betrauten nur zwei Anträge stellen kann. Werden beide Anträge vom Friedensrichter als nicht annehmbar erklärt, ist es der Person (diesem Antragsteller) nicht mehr möglich einen weiteren Antrag für die gleiche Person beim Friedensrichter einzureichen.
Übergangsbestimmungen Am 1. September 2014 ist die neue Gesetzgebung in Kraft getreten. Dies bedeutet aber nicht, dass die bisherigen bzw. laufenden Schutzmaßnahmen (verlängerte Minderjährigkeit, Vermögensverwaltung…) ab dem 1. September keinen Bestand mehr haben oder automatisch in eine neue Schutzmaßnahme umgewandelt werden.
Die geltenden Übergangsfristen finden Sie in diesem Schema. Kontakt: Für Alle Fragen zum gerichtlichen Schutz wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Friedensrichetrin bzw. den zuständigen Friedensrichter
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